Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
26.06.2020 | Julia Wendland

Überbrückungshilfe: Wer bekommt sie und wie?

Corona: Zusätzliche Liquiditätsspritze für KMU

Nach dem Corona-Lockdown sind bereits viele Betriebsbeschränkungen gelockert worden. Dennoch sind zahlreiche Unternehmen in ihrem Geschäftsbetrieb noch immer ganz oder teilweise eingeschränkt. Besonders betroffen sind z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe, Messeveranstalter, Schausteller, Bars, die Reisebranche, Sozialunternehmen, gemeinnützige Vereine …

Für all jene, die trotz des ersten Rettungsprogramms des Bundes existenzgefährdet sind, hat die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe initiiert, die für die Monate Juni bis August 2020 branchenübergreifend kleinen und mittelständischen Unternehmen durch die Krise helfen sollen.

Ziel des Programms ist es, …

die Liquiditätssituation besonders Betroffener, die wegen vollständiger oder teilweiser Schließung bzw. durch gesundheitspolitische Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, zu verbessern.


Antragsberechtigt sind …

  • Unternehmen und Organisationen, die nicht unter den Wirtschaftsstabilisierungsfonds fallen und ihre Geschäftstätigkeit weiter vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten,
  • ebenso Solo-Selbständige und Freiberufler im Haupterwerb,

         Angenommen wird besondere Betroffenheit, wenn der Umsatz im April/Mai 2020  
         zusammengenommen mindestens 60 % unter dem von April/Mai 2019 liegt.
         Für Neugründungen nach April 2019 gelten die Monate November/Dezember als Maßstab.

  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform mit Wirtschaftsbetrieb (z. B. Jugendbildungsstätten)
  • Bildungseinrichtungen in Selbstverwaltung der Wirtschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts).

Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, sind von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen.


Förderfähig sind …

fortlaufende betriebliche Fixkosten wie z. B.

  • Mieten und Pacht,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  • Steuerberatungskosten,
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Wartung, Instandhaltung,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • Betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements, andere feste Ausgaben,
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, mit einer Pauschale,
  • Kosten für Auszubildende …

Die Höhe der Förderung richtet sich nach …

der Betroffenheit, d. h. nach dem Prozentsatz des Umsatzeinbruches und kann bei maximal 80 % der Fixkosten bzw. 150.000 € für drei Monate liegen.

Für Unternehmen von bis zu 5 Beschäftigten bzw. bis zu 10 Beschäftigten beträgt die maximale Erstattungssumme, ebenso wie bei der ausgelaufenen Corona-Soforthilfe, 9.000 € bzw. 15.000 € für drei Monate. Diese Beträge können nur im Ausnahmefall überschritten werden.

Eine Überkompensation, d. h. zu viel gezahlte Förderung ist zurückzuzahlen.
Dies gilt auch, sofern das Geschäft nicht bis August 2020 fortgeführt wird.

Für das Programm im Gesamtumfang von maximal 25 Mrd. € enden die Antragsfristen spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

WICHTIG: Anders als bei der Corona-Soforthilfe sind für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe zahlreiche Nachweise zu erbringen. Deshalb sind die Anträge mit Hilfe von Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern zu stellen. Die Kosten hierfür sind in der Überbrückungshilfe berücksichtigt und werden erstattet.

UNSER RAT: Sprechen Sie mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens.


Gern prüfen wir Ihren Grad der Betroffenheit und erstellen gemeinsam mit Ihnen den Antrag auf Überbrückungshilfe – zügig und verlässlich.

Rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da- gerade jetzt!

 

 

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