Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
21.12.2020 | Julia Wendland

Überbrückungshilfe, Novemberhilfe & Co.

Liquidität wahren – gerade jetzt!

Seit 21.10.2020 läuft die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum September bis Dezember. Die Antragsfrist endet am 31.01.2021. Abschläge der Novemberhilfe an Betroffene sind ausgezahlt worden. Dezemberhilfe ist angekündigt.

CASH IS KING!

Immer wieder haben wir darauf hingewiesen, wie wichtig es gerade in Krisenzeiten ist, Liquidität zu sichern. Dies umso mehr, als jede Corona-Hilfe eine Billigkeitsleistung ist.

BILLIGKEIT, KEIN ANSPRUCH!

Ihr Antrag ist nach billigem Ermessen genehmigt worden, also durch eine gerechte bzw. angemessene Anwendung allgemeiner gesetzlicher Regelungen auf den Einzelfall. Billigkeitsleistung bedeutet, dass kein Anspruch besteht. Die Bewilligung ergeht „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung“. Bis zu einer Schlussrechnung stehen folglich weder Bewilligung noch Höhe des Förderbetrages endgültig fest. Daraus ergibt sich die Möglichkeit einer Rückzahlungspflicht, sollte sich am Ende eine Überförderung ergeben.

REGELÄNDERUNGEN, UNEINHEITLICHE BEGRIFFE

Noch am 4.12.2020, also quasi nach Anpfiff des Spiels, wurden offenbar Regeln geändert, die möglicherweise eine Rückzahlungspflicht auslösen können, weil die Anträge bis dahin unter anderen Voraussetzungen gestellt wurden.

Konkret heißt das:

Die Überbrückungshilfe wird nunmehr auf die UNGEDECKTEN FIXKOSTEN beschränkt. Im Fördermonat muss ein Verlust vorliegen; und die maximale Auszahlung ist auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Zwar ist eine Änderung der zuvor gestellten Anträge nicht erforderlich, jedoch soll mit der Schlussrechnung eine Korrektur erfolgen.

Es gibt Anzeichen, dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten nun wohl auch auf die November- und Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe III angewandt werden soll.

DESHALB UNSER RAT …

Verwenden Sie die bereits gewährten Mittel mit größter Sorgfalt. Seien Sie sich der Vorläufigkeit bewusst und auf alles vorbereitet, auch auf eine mögliche Rückzahlungspflicht.

Sie suchen Rat? Rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da- gerade jetzt!

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