Steuerfalle Progressionsvorbehalt
Wann steuerfreie Zuschüsse zu Nachzahlungen führen
In der Corona-Krise wurden und werden erhebliche Ersatzleistungen gezahlt, um Arbeitsplätze zu sichern und Einnahmeausfälle abzufedern. So haben Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Pandemie-Jahres 2020 Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Ersatzzahlungen sind zwar steuerfrei, wie wir bereits in unserem Beitrag vom 07.09.2020 erklärt hatten. Doch sie können zu Steuernachzahlungen führen!
PROGRESSIONSVORBEHALT
Ersatzzahlungen unterliegen in aller Regel dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: sie werden dem Einkommen zugeschlagen. Denn auch steuerfreie Einnahmen sind Einnahmen, und sie erhöhen den persönlichen Steuersatz für andere Einnahmen. Durch die Progression erhöht sich der Steuertarif. Die Steuerlast steigt!
STEUERNACHZAHLUNGEN SIND MÖGLICH!
Da bei der Lohnabrechnung der Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt wird, werden oft Steuernachzahlungen fällig.
STEUERERKLÄRUNG PFLICHT
Wenn die steuerfreien Zahlungen mehr als 410 Euro in einem Jahr betragen haben, besteht im darauffolgenden Jahr die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Und das nicht nur bei Bezug von Kurzarbeitergeld. Andere steuerfreie Zahlungen mit Progressionsvorbehalt sind
• Arbeitslosengeld I
• Aufstockungsbeträge
• Elterngeld
• Altersteilzeitzuschläge
• Insolvenzgeld
• Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
• Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Entgeltsicherung) durch die Bundesagentur für Arbeit,
• Übergangsgeld für Behinderte
• Verletztengeld
Unser neues Erklärvideo veranschaulicht an einem Beispiel, wie die Progression genau funktioniert.
Schauen Sie es sich gleich hier an Video-Tipps | Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com)
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