Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
28.03.2023 | Frank Wendland

Schenkung von Immobilienvermögen

Mit Schenkung Steuern sparen

Immobilien an die nächste Generation zu übertragen ist und bleibt ein Dauerthema, dies umso mehr als die Bodenrichtwerte stetig steigen. Die Ankündigung zur Neubewertung von Immobilien hat dem einen zusätzlichen Schub verliehen. (siehe Steuer-Tipp v. 8.12.2022). 

Tragen Sie sich schon seit längerem mit dem Gedanken, Ihr Immobilienvermögen an die nächste Generation zu übertragen? Dann lohnt es, frühzeitig an später zu düenken.

Vorteile

Wer zu Lebzeiten Immobilie(n) verschenkt, sorgt für klare Verhältnisse und vermeidet Streit der Hinterbliebenen im Erbfall. Für den rechtlichen Rahmen und eine ausreichende Absicherung als Schenkende sollten Sie ein Notariat konsultieren. In Sachen Steuern hält der Gesetzgeber Möglichkeiten bereit, Immobilienvermögen steuerfrei bzw. steuerschonend weiterzugeben. Sie sollten einen Steuerberater zu Rate ziehen, denn steuerliche Aspekte spielen oft eine wichtige Rolle.

Steuerliche Freibeträge

Die Freibeträge sind je nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt:

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000,00 Euro
  • Jedes Kind von einem Elternteil: 400.000,00 Euro
  • Jedes Enkelkind von einem Großelternteil: 200.000,00 Euro
  • Alle übrigen Beschenkten: 20.000,00 Euro
     

Steuerliche Freibeträge ausschöpfen

Die nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten Freibeträge gelten alle 10 Jahre neu! Und das je Eltern- oder Großelternteil.

Das heißt: Sind beide Partner im Grundbuch als Besitzer der Immobilie eingetragen, können Eltern an jedes ihrer Kinder Immobilien in einer Größenordnung von 800.000 Euro und an jeden Enkel in Höhe von 400.000 Euro verschenken, und dass alle 10 Jahre aufs Neue. Auf diese Weise lassen sich Immobilien häufig komplett steuerfrei übertragen. Das unterstreicht, dass es sich lohnt, rechtzeitig planvoll zu handeln.

Besonderheit Familienheimbonus

Neben dem Verwandtschaftsgrad spielen noch andere Aspekte eine Rolle, z. B. der Familienheimbonus, der die steuerfreie Übertragung einer von Schenkenden selbst bewohnten Immobilie an die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Dazu gehört u. a., dass die Kinder die Immobilie selbst bewohnen und eine Behaltefrist von 10 Jahren einhalten, bevor sie die Immobilie ggf. verkaufen.

Wohnrecht & Nießbrauch

Schenken Sie die Immobilie, die Sie selbst bewohnen, sollten Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern und bei vermieteten Objekten ein Nießbrauchrecht vereinbaren, damit Sie weiterhin an den Erträgen partizipieren. Beide Optionen ändern am Freibetrag der Schenkung nichts und mindern regelmäßig die Schenkungssteuer, da man den Wert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie abzieht.

Rückforderungsrecht

Unter bestimmten Bedingungen können Schenkende eine Rückgabe der Immobilie fordern, und zwar dann, wenn

  • sie nach der Schenkung so verarmen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.
  • die Beschenkten schwere Verfehlungen begehen, z. B. straffällig werden.

Jedoch erlischt das Rückforderungsrecht nach Ablauf von 10 Jahren.

Schenkungen im Allgemeinen und von Immobilien im Besonderen sind rechtlich wie steuerlich außerordentlich komplex. Aus unserer Praxis wissen wir, dass nicht selten wichtige Details übersehen werden und Betroffene erst dann zu uns kommen, wenn das Kind im wörtlichen Sinne bereits in den Brunnen gefallen ist.

Deshalb unser Rat

Machen Sie sich frühzeitig Gedanken, handeln Sie vorausschauend und lassen Sie sich beraten.

Sie haben Fragen? Sie suchen Rat und Beratung in Sachen Lohn, Buchhaltung, Steuern?

Dann rufen Sie uns an: 0621/43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

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