Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
26.08.2020 | Julia Wendland

Müssen Influencer Steuern zahlen?

Einkommensteuer - Gewerbesteuer - Umsatzsteuer

Sie betreiben einen Youtube-Kanal, präsentieren und bewerben Produkte, generieren mit angesagten Blogs, Life Hacks auf Youtube oder Foto-Stories auf Instagram Klicks, die Ihre Kasse klingeln lassen.

Und? Schon mal über Steuern nachgedacht? Nein?

Dann sollten Sie das tun! Denn die Social Media Branche rückt zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden.

Wenn Sie regelmäßig als Influencer/in tätig sind, unterstellt das Finanzamt, dass Sie ein Gewerbe ausüben, da Sie selbständig tätig sind und wiederholt mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit Gewinn erzielen wollen. Ihre Einkünfte als Influencer/in, zu denen auch Sachzuwendungen zählen (hierzu später mehr), sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Übersteigen Ihre Einkünfte aus Ihrer Influencing-Tätigkeit plus andere Einkünfte, z. B. als Arbeitnehmer, den jährlichen Grundfreibetrag - aktuell 9.408 € -, dann sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Ob dann Steuern fällig werden, hängt davon ab.

REGELMÄSSIG GILT:

Wenn Ihre Einkünfte minus der Summe aller abzugsfähigen Kosten über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen, fällt Einkommensteuer an.

Apropos Gewerbe: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Nein?

Dann sollten Sie das dringend überlegen. Ab Start Ihres Gewerbes haben Sie 1 Monat Zeit, dies bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt zu tun.

Ihre Influencer-Tätigkeit ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, d. h. Sie müssen eine Gewerbesteuererklärung einreichen. Fällig wird Gewerbesteuer jedoch erst dann, wenn Ihr Gewerbeertrag 24.500,00 € im Jahr übersteigt. Deshalb sollten Sie eine so genannte Einnahmenüberschussrechnung machen, um die Höhe Ihres Gewinns (oder Verlustes) und Ihre Kosten für Ihre Influencer-Tätigkeit zu kennen.

Last, but not least Umsatzsteuer

Als Influencer/in sind Sie auch umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie wiederholt Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, und das unabhängig davon, ob Sie Gewinn erzielen wollen oder nicht. Sie sind verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben.

Lagen Ihre Umsätze im vorangegangenen Jahr jedoch nicht höher als 22.000,00 € und erwarten Sie im laufenden Jahr, dass Sie die 50.000,00 € - Grenze voraussichtlich nicht überschreiten, können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung wählen.


IN ALLER KÜRZE: Als Kleinunternehmer weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmen vornehmen. Ihre Umsätze müssen Sie nur einmal im Jahr erklären. Sie können aber auch auf diese vereinfachte Besteuerung verzichten und die Option als umsatzsteuerlicher ‚Normal-Versteuerer‘ wählen, bei der Sie in Ihren Rechnungen die jeweils gültige Umsatzsteuer ausweisen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Ausführlicher zur Kleinunternehmerregelung unser Post vom 07.01.2020 https://posts.gle/NsmC6 oder https://www.steuerberatung-mannheim.com/aktuelle-steuer-tipps.kleinunternehmer-reglung-kleinunternehmer-umsatzgrenze-ab-2020-angehoben-2020-01-07.html

und in unserem Video-Tipp. Wie Sie dorthin kommen, finden Sie hier: https://www.steuerberatung-mannheim.com/aktuelle-steuer-tipps.kleinunternehmer-regelung-video-tipp-ist-da-kleinunternehmer-wann-sie-von-der-umsatzsteuer-befreit-sind-2020-03-06.html


VORSICHT FALLE!

Erhalten Sie als Influencer/in Gratisprodukte oder Geschenke, werden zu Events oder Reisen eingeladen, dann sind dies Sachzuwendungen, die Sie versteuern müssen. Das Thema Sachzuwendungen ist einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich relevant und sehr komplex, denn die Höhe der Sachzuwendungen ist häufig nicht einfach zu ermitteln.

REGELMÄSSIG GILT:

Dokumentieren Sie so detailliert wie möglich, welche Zuwendungen Sie erhalten, ob Sie Waren zurücksenden müssen, von welchem Wert die sie sind, mit wem Sie zusammenarbeiten, wer die Versteuerung übernimmt.

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie nichts versäumen, konsultieren Sie einen Steuerberater Ihres Vertrauens.

Denn sollten Sie Ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, kann das teuer werden. Dann drohen nicht nur Steuer-Nachzahlungen, sondern auch Zinsen, Bußgelder und im schlimmsten Fall Verurteilung und sogar Haftstrafen wegen Steuervergehens.

DENKEN SIE DARAN: Unwissen schützt vor Konsequenzen nicht!

Also lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen.

Sie wünschen Beratung und Unterstützung? Wir sind für Sie da! Rufen Sie uns an: 0621/43 29 68-6

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