Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
05.09.2024 | Valerie Höne

Längere Zustellzeiten für Steuerbescheide

Neu ab 2025 für Briefe und elektronische Bescheide

Die Zugangsvermutung für die Zustellung von Verwaltungsakten ist wichtig für den Ablauf von Fristen, z. B. Einspruch oder Klage. Das gilt auch für Steuerbescheide.

Bisher gilt die Annahme, dass...

ein Bescheid innerhalb von 3 Tagen zugestellt ist. Die 3-Tage-Frist sowie Ausnahmen sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Fällt diese Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Zustellfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Postrechtsmodernisierungsgesetz (Post-ModG)

Am 5. Juli 2024 wurde das sogenannten Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Bundesrat angenommen. Hierin werden die Laufzeiten für die Zustellung von Verwaltungsakten  – also auch Steuerbescheide –  neu geregelt (siehe §§ 122, 122 a Abgabenordnung).

Damit dürfte der Gesetzgeber wohl auf die ab 2025 ebenso bei der Deutschen Post geltenden längeren Zustellzeiten (3 Tage statt bisher 2 Tage für Briefe im Inland) reagieren.

Was ist neu?

Die Zustellvermutung für Steuerbescheide wird von bisher 3 Tagen auf 4 Tage nach Aufgabe zur Post verlängert.

Bei elektronisch zugestellten oder zum Abruf per Download bereitgestellten Bescheiden gilt die 4-Tage-Frist nach Absendung.

Wenn der Bescheid später oder nicht ankommt

Die 4-Tage-Frist gilt also sowohl für Briefpost als auch für elektronische Kommunikation bzw. Download-Bereitstellung, „außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“ (so der bisherige Wortlaut in § 122, Abs. 2 AO).

Aus unserer Praxis können wir bestätigen, dass es durchaus einmal vorkommen kann, dass ein Bescheid nicht in der bisher geltenden 3-Tage-Frist ankommt. Dass sie gar nicht ankommen, ist sehr selten und liegt zumeist daran, dass z. B. eine Adress- oder Namensänderung nicht oder zu spät angezeigt wurde.

Worauf sollten Sie unbedingt achten

Grundsätzlich ist bei Steuerbescheiden immer wichtig, auf die Einspruchsfrist zu achten, die regelmäßig bei einem Monat liegt. Sollte bei Ihnen also ein Steuerbescheid ankommen, schauen Sie direkt nach der sogenannten „Rechtsbehelfsbelehrung“. Dort finden Sie die Fristangabe. Haben Sie den Verdacht, dass irgendetwas nicht stimmen kann und Sie erwägen einen Einspruch, achten Sie auf das Datum des Bescheides.

Werden Sie von einem Steuerberater beraten, leiten Sie den Bescheid möglichst zügig an ihn weiter. Noch einfacher ist es für Sie, wenn Sie Ihrem Steuerberater eine Zustellungs- und Vertretungsvollmacht erteilen. Dann kommt die Post in die Kanzlei, und Sie können sich darauf verlassen, dass die Frist eingehalten wird.

Ein Beispiel zum Schluss

Sie erhalten am Samstag (08.08.) einen Brief mit Steuerbescheid, der am Dienstag der gleichen Woche (04.08.) zur Post gegangen ist (Datum des Bescheides). Folglich gilt der Bescheid erst am darauffolgenden Arbeitstag, dem Montag (10.08.) als bekanntgegeben bzw. zugestellt. Die Einspruchs- bzw. die Klagefrist endet dann mit Ablauf des 10.09.

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