Kirchensteuer
Wie Sie durch Sonderausgaben Steuern sparen
Als Mitglied einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt, wird vom Arbeitgeber monatlich im Rahmen der Gehaltsabrechnung mit der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer von Ihrem Brutto-Gehalt abgezogen.
So weit, so bekannt.
Aber wissen Sie auch, dass Sie die von Ihnen gezahlte Kirchenlohnsteuer erst in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen können, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben?
Dies vor dem Hintergrund, dass die Kirchensteuerpflicht beim Lohnsteuer-Abzugsverfahren keine Berücksichtigung findet und sich folglich die Höhe der gezahlten Kirchensteuer nicht auf die Lohnsteuer selbst auswirkt.
Die gezahlte Kirchenlohnsteuer wird deshalb erst im Nachgang durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt. Dies ist "systembedingt" gewollt und könnte auch als Steueroptimierung im Sinne des Staates interpretiert werden.
Deshalb nutzen Sie die Chance, gezahlte Kirchenlohnsteuer steuermindernd im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen!
Gern helfen wir Ihnen dabei. Melden Sie sich für ein Kennenlerngespräch unter 0621 / 43 29 68-6.
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