Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
28.07.2021 | Julia Wendland

Kilometerpauschale für Dienstfahrten

Vorsicht Missverständnis!

Am 13.02.2020 hatten wir in unserem Post „Klimapaket – Steuerrecht soll Pendler entlasten“ (https://posts.gle/zvxzPX oder Steuerrecht soll Pendler entlasten | FWP - Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com) auf die zeitlich zunächst begrenzten Anhebungen der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer aufmerksam gemacht, die für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ab 1. Januar 2021 in Kraft sind.

Im Einzelnen noch einmal kurz im Überblick:

  • Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023: Anhebung von 30 Cent auf 35 Cent je Kilometer
  • Veranlagungszeiträume 2024 bis 2026: Anhebung von 35 Cent auf 38 Cent je Kilometer.

 

WICHTIG!

Diese Entfernungspauschalen gelten ab Kilometer 21 für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern und auch für Fahrten von Selbständigen zu ihrer Betriebsstätte.
 

VORSICHT!

Mitunter wird die Regelung missverstanden. Die Annahme, diese angehobenen Kilometer-Sätze ab dem 21. Kilometer würden auch für Dienstfahrten mit dem Pkw gelten, scheint durchaus verbreitet zu sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Bei Dienstfahrten bleibt alles beim Alten. Hier gelten weiterhin die 30 Cent pro gefahrener Kilometer.

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