Inflationsausgleichsprämie
Freiwillige Leistung der Arbeitgeber
Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 können Arbeitgeber Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise - die sogenannte Inflationsausgleichsprämie - bis zu einem Betrag von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten gewähren (§ 3 Nr. 11 C EstG). Das heißt: brutto = netto!
Voraussetzungen
Die Befreiungsregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn ...
- die Auszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Achtung! Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld dürfen nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
- in der Lohnabrechnung/Überweisung durch konkreten Ausweis des Zwecks klar erkennbar ist, dass die Prämie zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt wird.
Wie wird die Prämie ausgezahlt?
Die Auszahlung kann (wie bei der Corona-Prämie) einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Auch die Auszahlung in Form von Sachleistungen ist möglich, und zwar über die bisher geltende Höchstgrenze von 50 Euro pro Monat hinaus.
Voraussetzung: Die Sachleistungen müssen klar erkennbar zum Ausgleich der durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten sein (z. B. Waren-, Tank- und Essensgutscheine).
Achtung! Sachleistungen, die ohnehin regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht als Inflationsausgleichsprämie deklariert werden (z. B. monatlicher Tankgutschein)
Freiwillig – kein gesetzlicher Anspruch
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich – anders als bei der Energiepreispauschale – um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Die Arbeitgeber entscheiden darüber, ob und in welcher Höhe sie die Prämie gewähren (können). Das bedeutet jedoch nicht, dass nur einzelne Mitarbeiter bedacht werden dürfen. Denn auch hier sollte nach dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz gehandelt werden.
Offene Fragen
Wesentliche Fragen, die sich sogleich bei der Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie ergeben, sind noch offen. Denn für folgende Fragestellungen gibt es zum Beispiel unseres Wissens bisher keine gesetzliche Regelung:
- Ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar oder nicht?
- Welchen arbeitsrechtlichen Spielraum haben Arbeitgeber bei der Differenzierung der Prämie?
- Wer prüft die Einhaltung von Höchstsumme und Geltungszeitraum?
- Wer trägt dafür Sorge, dass die Inflationsausgleichprämie nicht mehrfach ausgezahlt wird, z. B. bei Mehrfachbeschäftigung oder Stellenwechsel im Geltungszeitraum?
- Wie kann Missbrauch verhindert werden, u. a. durch „Schein(kurzzeit)beschäftigung“ (z. B. Ausnutzung der Befreiungsregelung, Erhöhung der Betriebsausgaben)? Wer prüft dies gegebenenfalls?
- Mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber bei Missbrauch rechnen?
Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier nachjustiert.
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