Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
31.05.2024 | Anne-Katrin Wendland, LL. M.

Gemeinnützigkeit

Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge

Da gemeinnützige Vereine mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit fördern und möglichst vielen Menschen zugänglich sein sollen, gibt es für die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren eine Höchstgrenze. Bund und Länder haben sich angesichts der Inflation darauf geeinigt, diese anzuheben.

Bisher wurde bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit angenommen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr sowie die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht überstiegen.

Diese Maximalgrenzen wurden nun angehoben, und zwar für ...

  • Mitgliedsbeiträge auf 1.440 €
  • Aufnahmegebühren auf 2.200 €

Da gemeinnützige Vereine neben Spenden/Zuwendungen auf Mitgliedsbeiträge angewiesen sind, um ihre Arbeit für die Allgemeinheit zu leisten, dürften sie diesen Schritt begrüßen.

Laut Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 21.03.2024 sind diese Höchstgrenzen bereits in Kraft; ein entsprechender Anwendungserlass folgt.

Sie haben Fragen? Sie suchen Rat und Beratung in Sachen Buchführung, Lohnabrechnung, Steuern?

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Teilen Sie diesen Beitrag mit Ihren Freunden, Verwandten, Kollegen oder Nachbarn:  

Weitere Steuer-Tipps auf unserer Seite: