Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
11.10.2024 | Julia Wendland

Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung

Wenn die Frist überschritten ist

So mancher Steuerpflichtige hat schon mal eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung(en) erhalten. Häufig werden Hinweise zu Konsequenzen bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe überlesen.

Deshalb ein kurzer Überblick

  • Verspätungszuschläge: Bei verspäteter Übermittlung fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat.
  • Schätzung: Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Das kann weh tun, denn das Finanzamt schätzt im Rahmen der Grenzen eher großzügig. Und das dürfte nicht zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.
  • Zwangsgeld: Von der Abgabe der Steuererklärung entbindet auch die Schätzung nicht. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, folgt die Forderung von Zwangsgeld, das bis zu 25.000 € teuer werden kann.
  • Säumniszuschläge: Ist die Steuererklärung zwar abgegeben, aber die im Bescheid angegebene Zahlungsfrist überschritten, werden Säumniszuschläge von 1 % des Zahlungsbetrages je angefangenen Monat fällig. Hinzu kommen Zinsen.

Im äußersten Fall können Vollstreckung, Durchsuchungsbeschluss, Geldstrafe und sogar Haftandrohung folgen.

Unser Rat

Achten Sie auf Fristen! Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung des Veranlagungsjahres 2023 endete am 31.08.2024. Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, endet diese erst zum 31.05.2025.

Fällt eine Nachzahlung an, steht die Zahlungsfrist im Steuerbescheid

Termine für das Veranlagungsjahr 2024

  • 31.07.2025 für nicht beratene Steuerpflichtige
  • 30.04.2026 für beratene Steuerpflichtige

 

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