Erbschaftsteuer
Wenn Immobilien ins Ausland vererbt werden
Nicht selten wird neben Barvermögen auch eine Immobilie vererbt. Und mitunter haben die Erben ihren Wohnsitz nicht in Deutschland.
In diesem Fall sollten Sie frühzeitig an später denken. Ansonsten kann es für die Erben ein böses Erwachen geben, und zwar auch dann, wenn sie in einem Land der Europäischen Union leben und nicht oder entfernt mit dem Erblasser verwandt sind.
Die Maßstäbe für die Bewertung von Immobilien können sehr verschieden sein.
EIN BEISPIEL:
Ein Erblasser hinterlässt eine Immobilie hier in Deutschland. Die Begünstigten leben in Polen, einem Land der Europäischen Union. Man könnte meinen, dass hier einheitliche Bewertungsmaßstäbe für Immobilien zur Ermittlung der Erbschaftsteuer gelten.
WEIT GEFEHLT.
In Deutschland erfolgt die Ermittlung des Wertes einer Immobilie im Nachlass nach dem Bewertungsgesetz. Im Rahmen unterschiedlicher Schemata können z. B. die jeweiligen Bodenrichtwerte, die Größe, das Alter der Immobilie und andere Kriterien herangezogen werden. In der Regel liegt der Wert der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz deutlich unter dem Wert, die die Immobilie bei einem Verkauf am Markt erzielen würde. Da freuen sich die Erben, könnte man denken.
DER HAKEN:
Auch in Polen wird die Immobilie im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer bewertet. Dort gilt jedoch der Marktwert als Maßstab für die Wertermittlung, und dieser liegt zumeist deutlich über dem in Deutschland nach dem Bewertungsgesetzt ermittelten.
Da es zwischen Deutschland und Polen (dies gilt im Übrigen auch für die meisten anderen Länder) aktuell kein erbschaftsteuerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen gibt, werden die Erben sowohl in Deutschland Erbschaftsteuer als auch in Polen voll zur Erbschaftsteuer herangezogen.
Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsbasis dürfte diese in Polen weit höher ausfallen als in Deutschland. Unter Umständen kann das dazu führen, dass die Erben entweder die Immobilie verkaufen müssen (obwohl das ursprünglich nicht vorgesehen war), um ihre Steuerschuld zu begleichen, wenn nicht auch ausreichend Barvermögen mit vererbt wurde. Oder die Erben müssen die Steuer aus ihrem eigenen Vermögen aufbringen bzw. hierfür einen Kredit aufnehmen, um ihren steuerlichen Pflichten nachkommen zu können.
Ob der Erblasser das so geplant hatte? Vermutlich wohl nicht.
UNSER RAT:
Auch wenn das Thema Erben oft ein Tabu-Thema sein mag, denken Sie frühzeitig an später. Sprechen Sie mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens, wie Sie Ihre Erbschaft steuerlich regeln können. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie keine nahen Angehörigen haben, die als Erben in Frage kommen, Immobilien im Spiel sind und die Begünstigten im Ausland leben. Informieren Sie sich, ob ein erbschaftsteuerliches Doppelbesteuerungsabkommen existiert und lassen Sie sich beraten.
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