Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
25.09.2023 | Frank Wendland

Erbschaftsteuer auf 'Omas kleines Häuschen'

Legende und Wirklichkeit

Immer wieder wird unter Erben Angst wegen der Erbschaftsteuer für „Omas kleines Häuschen“ verbreitet.

Was ist dran an der Legende, dass Erben draufzahlen, in finanzielle Bedrängnis getrieben werden, alles verlieren können?

Fakt ist…

Die Freibeträge für Erbschaft sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt:

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000,00 Euro
  • Jedes Kind von einem Elternteil: 400.000,00 Euro
  • Jedes Enkelkind von einem Großelternteil: 200.000,00 Euro
  • Alle übrigen Erben: 20.000,00 Euro

WICHTIG: Immobilien werden nicht nach dem Marktwert besteuert, sondern entsprechend des Wertes nach dem Bewertungsgesetz. Dieser liegt regelmäßig signifikant niedriger als der Wert, der am Markt erzielt werden kann.

Beispiel:

Vererbt ein Großelternteil ein Haus mit einem Wert von 220.000 € entsprechend Bewertungsgesetz an einen Enkel, dann kann dieser einen Freibetrag von 200.000 € geltend machen. Das bedeutet: Es fällt Erbschaftsteuer auf 20.000 € an.

Zieht der Enkel in das Haus und wohnt dort mindestens 10 Jahre, fällt für das Erbe am Familienheim regelmäßig keinerlei Erbschaftsteuer an. Vorausgesetzt, das Haus hat nicht mehr als 200 qm Wohnfläche, was wir für 'Omas kleines Häuschen' wohl annehmen dürfen. Veräußert oder vermietet er das Häuschen hingegen, fällt Erbschaftsteuer oberhalb des Freibetrages für Enkel, folglich für 20.000 €. Darauf fallen 7 %,  somit 1.400 €, Erbschaftsteuer an.

Das dürfte gegen die Mär sprechen, dass die Erbschaft von 'Omas kleinem Häuschen' zum Ruin des Erben oder gar zur Insolvenz führen könnte.

Fakt ist auch, dass die große Mehrzahl der Bürger aufgrund der durchschnittlichen Erbmasse von 128.000 € wegen der o. g. Freibeträge von der Erbschaftsteuer ohnehin verschont sein dürfte.

Natürlich muss jeder Einzelfall im Detail betrachtet werden. Besondere Bedeutung kommt hier der steuerlichen Bewertung der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz zu.

Wir empfehlen Ihnen auch unseren Steuer-Tipp vom 28.03.2023 zum Thema Schenkung von Immobilienvermögen.

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