Energiepreispauschale (EPP)
Auch für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende?
Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro ist Teil der Steuerentlastungen, denen der Bundesrat am 20.05.2022 zugestimmt hat.
Eine Frage, die uns regelmäßig gestellt wird ...
Bekommen auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende die EPP?
Unsere Antwort ...
Ja.
Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und somit unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erzielen.
Trifft dies zu, wird Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung (ESt-VZ) im 3. Quartal einmalig um die 300 Euro reduziert.
Bei Vorauszahlung unter 300 Euro wird diese auf 0,00 gesetzt, der Rest wird dann mit der Einkommensteuer 2022 ausgeglichen.
Leisten Sie keine ESt-VZ, müssen Sie ihren Anspruch über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen. Die EPP wird vom Finanzamt mit dem Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
Ein gesonderter Antrag ist jeweils nicht erforderlich.
Nicht gemindert wird die ESt-VZ jedoch, wenn Sie gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Arbeitnehmer) erzielt haben, damit Doppelzahlungen ausgeschlossen werden. Bei Arbeitnehmern kann man davon ausgehen, dass der EPP in den allermeisten Fällen über den Arbeitgeber mit dem Lohn ausgezahlt wird.
Wege der Umsetzung
Zuständig sind die obersten Finanzbehörden. Sie entscheiden über das Vorgehen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Zwei Verfahren
Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid:
Sie erhalten einen geänderten Vorauszahlungsbescheid für den 10.09.2022.
Herabsetzung durch Allgemeinverfügung:
In diesem Fall erhalten Sie keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid, sondern die Herabsetzung der Vorauszahlungen wird verwaltungsintern vorgenommen. Haben Sie bereits für den 10.09.2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides an das Finanzamt gezahlt, wird der überzahlte Betrag automatisch auf Ihr Konto zurückerstattet, sofern keine Steuerrückstände bestehen.
Rückforderungsvorbehalt
Die Minderung der ESt-VZ hat vorläufigen Charakter. Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer 2022 wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Stellt sich heraus, dass kein Anspruch besteht, z. B. weil Sie 2022 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe erzielt haben, wird die EPP zurückgefordert.
Weitere Antworten zur EPP finden Sie in den FAQ des BMF: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ oder Sie fragen Ihren Steuerberater.
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