Elterngeld in Zeiten von Corona
Wie der Gesetzgeber handelt
Die Corona-Krise bringt sowohl für Eltern aus systemrelevanten Berufen, die derzeit oft mehr arbeiten müssen als sonst, als auch für Eltern, die wegen Betriebsschließungen von Kurzarbeit oder Freistellung (z. B. für Kinderbetreuung) betroffen sind, viele Unsicherheiten.
Der Gesetzgeber will diese Eltern nun durch zeitlich befristete Anpassungen unterstützen, so dass z. B. die Elterngeldmonate nachgeholt werden können, wenn die Krise ‚überwunden‘ ist. Auch Nachteile durch geringeres Elterngeld oder gar Rückzahlungen sollen durch die folgenden aktuellen Regelungen verhindert werden:
- Eltern aus systemrelevanten Berufen (in medizinischen und Pflegeberufen, Polizei etc.), die dringend an ihren Arbeitsplätzen gebraucht werden, können die Elterngeldmonate über den 14. Lebensmonat ihres Kindes aufschieben.
- Darüber hinaus sollen Eltern, die aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als ursprünglich geplant, ihren Anspruch auf die Elterngeldvariante Partnerschaftsbonus nicht verlieren.
- Werdende Eltern, die durch Kurzarbeitergeld, Freistellung oder Arbeitslosigkeit Einbußen beim Elterngeld zu erwarten hätten, wird das Elterngeld nicht reduziert. Denn die Corona-bedingten Ersatzleistungen werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Diese Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und bis auf Weiteres.
ZUR ERINNERUNG:
Elterngeld kann das Elternteil bis zu 14 Monate beziehen, das sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmert. Die Höhe des Elterngeldes ergibt sich üblicherweise aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes und beträgt mindestens 65 % des bisherigen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils.
Sie sind betroffen - als Eltern oder Arbeitgeber? Sie wünschen Beratung? Wir sind für Sie da! 0621/43 29 68-6
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