Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
12.11.2019 | Frank Wendland

Einkommenssteuer

Härteausgleich bei Nebeneinkünften - Was Eheleute beachten sollten

Im Regelfall werden Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mitunter kann aber auch eine getrennte Veranlagung von Vorteil sein.

§ 46 EStG regelt die steuerliche Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (bereits versteuert) und weiteren bisher unversteuerten Nebeneinkünften.

Nebeneinkünfte (z. B. aus Kapital, selbständiger Tätigkeit, Miete, Rente) werden erst steuerlich berücksichtigt, wenn ein Betrag von 410 € überschritten wird.

Diese Freigrenze steht sowohl Ledigen als auch Verheirateten zu.

Zu beachten ist jedoch, dass er Eheleuten bei einer Zusammenveranlagung lediglich einmalig gewährt wird, bei einer getrennten Veranlagung hingegen beide Eheleute in den Genuss dieser Freigrenze kommen.

Es ist also Aufgabe des Steuerberaters, darauf hinzuweisen und Sie zu beraten, ob eine getrennte Veranlagung für Sie ggf. günstiger ausfällt.

Weiter ist zu berücksichtigen – und das gilt für Ledige wie Verheiratete gleichermaßen -, dass zur Abmilderung bei steuerpflichtigen Nebeneinkünften von mehr als 410 € bis zu einem Betrag von 820 € eine stufenweise Abschmelzung
erfolgt, d. h. bei Nebeneinkünften von 411 € lediglich 2 € zu versteuern sind und erst ab 820 € schließlich der Gesamtbetrag steuerpflichtig ist.

Sie wünschen Beratung? Wir sind für Sie da. Rufen Sie uns an 0621 / 43 29 68-6

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