Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
13.06.2024 | Julia Wendland

Corona-Soforthilfe

Rückzahlungsforderung trifft viele

Ganz aktuell, am 12.06.2024, kam im öffentlich-rechtlichen Radio in Rheinland-Pfalz die Meldung, dass von den Corona-Maßnahmen betroffene Unternehmen und Selbständige erheblich häufiger mit einer Rückzahlungsforderung der Corona-Soforthilfe konfrontiert sind als zuvor angenommen. Gerade bei den zahlreichen kleinen Unternehmen und Selbständigen führt die Rückforderung mitunter zu einer enormen Liquiditätsbelastung.

Betroffen ist insbesondere das Gastgewerbe, aber auch Friseure, Copy Shops, Kioske, etc. Sie alle hatten nicht die Möglichkeit, ihre Rechnungen zeitlich auf nach dem Förderzeitraum zu verschieben, denn sie nehmen das Geld für ihre Leistungen sofort ein (Bargeschäfte). Unternehmer, die regelmäßig ihre Leistungen auf Rechnung mit Zahlungsziel abrechnen, hatten hingegen die Freiheit, ihre Leistungen später in Rechnung zu stellen. Hier dürfte die Frage nach Gleich- bzw. Ungleichbehandlung erlaubt sein.

Für Gaststätten z. B. sind seit 2022 die Einkaufspreise für Lebensmittel und Energie rasant in die Höhe geschnellt. Das Versprechen, die Umsatzsteuer für Speisen würde weiterhin bei 7 % bleiben, wurde trotz öffentlicher Beteuerung des Bundeskanzlers nicht gehalten. Die Teuerung vollständig an die Kunden weiterzugeben, ist nicht möglich. Die wieder angehobene Umsatzsteuer knabbert an der Marge, und so mancher Stuhl bleibt angesichts der Inflation leer.

In dieser Situation, in der eine Besserung für viele Betroffene nicht in Sicht ist, kommt nun gegebenenfalls noch die Rückforderung der Corona-Soforthilfe. Rheinland-Pfalz hatte angekündigt, in Stichproben zu prüfen. Nun scheinen gefühlt alle Antragsteller einer Prüfung unterzogen zu werden.

Hinzu kommt, dass die Betroffenen den erhaltenen Betrag der Soforthilfe bereits über ihre Einkommensteuererklärung versteuert haben – ihnen also je nach Steuersatz nicht der gesamte Betrag geblieben ist, sondern bis zur Hälfte an Steuern bereits an die Finanzbehörden zurückgeflossen ist. Und nun zahlen sie aus bereits versteuertem Geld mitunter den gesamten Förderbetrag zurück. Natürlich können Sie diesen als Betriebsausgabe geltend machen. Der Haken: Das geht erst verzögert über die Einkommensteuer, gegebenenfalls bis zu 2 Jahre später. Und schlägt dann möglicherweise nicht einmal zu Buche, weil sie keine ausreichenden Einkünfte erzielen, so dass sich das steuerlich auswirken würde.

Unbenommen ist: Die Corona-Soforthilfe war stets eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestand und die unter Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurde.

Viele Unternehmer und Selbständige haben 2020 angesichts der völlig unvorhersehbaren Konsequenzen der Pandemie hastig Corona-Soforthilfe beantragt. Der Grund für die Rückforderungen liegt aber auch in ihrer Konstruktion, denn sie wurde aufgrund einer Schätzung künftiger Einnahmen beantragt. Wer aber konnte zu diesem Zeitpunkt wissen, was kommt? Im Nachhinein stellt sich bei mehr Antragstellern als erwartet heraus, dass der Einbruch nicht so existenziell war, wie zum Zeitpunkt der Antragstellung befürchtet.

Dennoch: Gerade im Gastgewerbe waren die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der damit einher gehenden Maßnahmen nicht kalkulierbar, so dass vom Schlimmsten auszugehen war. Was damals aber auch nicht vorhersehbar war, ist der jetzige wirtschaftliche Abschwung, der nicht nur die Industrie trifft, sondern mit ihr das gesamte Umfeld der Dienstleistungsinfrastruktur.

Wen die Rückforderung nach nunmehr 4 Jahren kalt trifft, der muss darauf hoffen, dass die Behörden Stundung und Ratenzahlung akzeptieren. In den FAQs für Rheinland-Pfalz konnten wir dazu keine konkreten Hinweise finden.

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