Arbeiten im Homeoffice: Kosten und Steuern
Arbeitszimmer oder Küchentisch?
Corona zwingt viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ins Homeoffice.
Was bedeutet das in Sachen Kosten und Steuern?
Wer ein Arbeitszimmer hat, ist eindeutig im Vorteil, denn …
- bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeit, sind die tatsächlichen Raumkosten in voller Höhe steuerlich absetzbar (z. B. Freiberufler).
- steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und müssen folglich die beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt werden, sind die tatsächlichen Raumkosten bis max. 1.250 € jährlich abziehbar (z. B. Lehrer, Außendienstler).
In allen anderen Fällen wird ein Arbeitszimmer nicht anerkannt, folglich steuerlicher Abzug nicht gewährt.
Beleuchten wir das Ganze mit Blick auf Corona-bedingtes Homeoffice:
Wenn der Küchentisch zum Arbeitsplatz wird, weil ein separates Zimmer nicht zur Verfügung steht …
... gehen die Betroffenen leer aus. Sie können die Kosten für den Arbeitsplatz nicht steuermindernd ansetzen.
Sie können aber Kosten, die nicht von Arbeitgeber/in übernommen werden (z. B. für Bürostuhl, Arbeitstisch, Bildschirm, Büromaterial) steuerlich geltend machen. Das gilt auch für höhere Nutzungskosten des privaten Internet-, Telefon- und Handyanschlusses. Ob höhere Strom- und Heizkosten abzugsfähig sind? Bisher deutet nichts darauf hin, so dass Arbeitnehmer wohl auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Dennoch: Einen Versuch ist es wert.
Wird ein bisher privat genutzter Raum in Corona-Zeiten fast ausschließlich für die Arbeit genutzt, gilt er als Arbeitszimmer, muss jedoch auch eindeutig als solches erkennbar sein. Zwar mag der Fiskus wegen Corona etwas großzügiger sein. Wollen Sie aber sicher gehen, räumen Sie Gegenstände, die auf private Nutzung hindeuten könnten, besser weg.
Sind Sie regelmäßig nur einmal pro Woche im Büro, arbeiten ansonsten durchgängig in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, können Sie sämtliche Kosten abziehen (siehe 1.).
Problematisch wird es, wenn Sie zweimal pro Woche im Homeoffice arbeiten und die restlichen Tage im Betrieb. Dann gilt das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit.
Steht aufgrund von C O R O N A Ihr Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, jedoch bis max. 1.250 € im Jahr (siehe 2.).
Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn Sie Corona-bedingt im ‚Wechselmodell‘ arbeiten, Ihnen also nur zu bestimmten Zeiten Ihr Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Diese Frage ist unseres Wissens bisher nicht geklärt.
Beschränkt sich Homeoffice auf wenige Monate, mag der Satz von 1.250 € jährlich angemessen sein. Zieht es sich Corona-bedingt länger hin, dürften Ihre Kosten über diesem Betrag liegen, so dass Sie einen Teil nicht geltend machen können.
Wie wir es auch immer drehen und wenden: Es bleiben viele Fragen offen und das nicht nur aus steuerlicher Sicht.
Sie sind betroffen? Sie wünschen Beratung? Dann rufen Sie uns an!
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